Intensivweiterbildung

Packen Sie Ihre Chance! Auszeit – Abschalten – Auftanken
Sie stehen zwischen dem 12. und 20. Dienstjahr nach unbefristeter Anstellung, wurden also im Jahr 2001 oder vorher angestellt. Unter dieser Voraussetzung können Sie 2013 mitmachen, sofern Sie bisher noch keine Intensivweiterbildung absolviert haben und nicht älter als 58 sind.

Anmeldung für die Intensivweiterbildung 2012/2013
Spätestens bis zu den Sommerferien beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Daisy Keller, E-Mail: daisy.keller(at)mba.zh.ch

Angebot

Die Intensivweiterbildung (IWB) stellt für die Lehrperson eine berufsbiografische Zäsur und damit einen Einschnitt in die Unterrichtsroutine dar. Die längere Auszeit der IWB dient der Standortbestimmung, der Reflexion und Zielentwicklung als Lehrperson. Sie haben die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten:
Fokus 1: Soziale Interaktion
(3 Wochen gemeinsames + 4 Wochen individuelles Programm)
Fokus 2: Individuelles Projekt
(7 Wochen individuelles Programm)

Die beiden Fokustypen der IWB sind fachbezogen und enthalten in der Vorbereitungs- und in der Schlussphase kursorisch geführte und moderierte Teile, die je nach von Ihnen gewähltem Fokus unterschiedlich gewichtet sind.

Fokus 1: Soziale Interaktion
Wollen Sie vor allem etwas gemeinsam erleben und gestalten?
Dabei tun sich in Gruppen vielseitige Lernfelder auf:
- Selbst- und Fremdwahrnehmung schulen
- Geben und Nehmen von Feedback
- Vielfalt in der Gruppe entdecken und für die eigene Entwicklung nutzen
Das Selbststeuerungspotential der Gruppe wird erfahrbar gemacht, indem sie zwei auswärtige Kreativwochen und eine Vertiefungswoche gemeinsam planen und umsetzen. Anschliessend realisieren Sie ihre vierwöchige individuelle Projektphase (vgl. Ablauf Fokus 1).

Fokus 2: Individuelles Projekt
Wollen Sie sich vor allem Ihren lang gehegten Wunsch erfüllen? Ihr individuelles Projekt ermöglicht die Arbeit an einer selbst vorgeschlagenen Thematik. Sie steht in Bezug zu Ihrer Tätigkeit als Lehrperson. Die Projektbestandteile, einschliesslich Recherche, Aufbau, Vertiefung und Verarbeitung werden weitgehend selbstständig geplant und durchgeführt. Der Zeitpunkt für Ihr siebenwöchiges Projekt ist frei wählbar, sollte jedoch vor der Standortbestimmung II abgeschlossen sein (siehe Ablauf Fokus 2).

Dokument anzeigenÜbersicht Ablauf Fokustypen (56kB)

Die Standortbestimmungen werden von externen Fachpersonen geleitet. Das individuelle Projekt (Fokus 2) kann in einzelne Blöcke aufgeteilt werden. Dies kann eine interessante Variante für Teilzeitanstellte sein.
Auf Wunsch werden Sie während der Projektvorbereitung und -durchführung beraten und begleitet.

Leitung:
Birgitta Braun
Telefon G: 043 305 51 98
E-Mail: birgitta.braun(at)phzh.ch

Informationsveranstaltung
Freitag, 30. März 2012, ab 14.00 Uhr

Bitte melden Sie sich bis zum Freitag, 24. Februar 2012 zur Informationsveranstaltung an:

Franziska Müller, Sekretariat Weiterbildung für Berufsfachschulen
franziska.mueller(at)phzh.ch, Tel.: 043 305 66 72, www.zhsf.ch/bb/wb

Weiterbildung gemäss § 20 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schulferien und der übrigen unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.
Die Schulleitung kann während der Unterrichtszeit Urlaube zur Weiterbildung bis zu zwei Wochen bewilligen.
Die Bildungsdirektion kann nach sechs Jahren seit Beginn der unbefristeten Anstellung auf Antrag der Schulleitung einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Die Bildungsdirektion setzt den Lohnanteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein Urlaub bewilligt.
Jede unbefristet angestellte Lehrperson ist grundsätzlich verpflichtet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der unbefristeten Anstellung einen bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre. Die Bildungsdirektion bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.
Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werden längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahres gewährt.


Didaktisches Kolloquium Zürich